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Erlass einer Planungszone

Erlass einer Planungszone nach Art. 27 RPG und Art. 62ff BauG im Baugebiet der Gemeinde Wilderswil

Der Gemeinderat von Wilderswil hat am 25. Oktober 2023, gestützt auf Art. 27 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 und Art. 62 ff des Baugesetzes vom 9. Juni 1985, mit sofortiger Wirkung folgende Planungszone beschlossen:
Planungszwecke
Überprüfen der zulässigen Wohnnutzungen im Planungsperimeter der Planungszone im Hinblick auf die Beschränkung von Zweitwohnungen sowie die Beschränkung der kurzzeitigen Vermietung von Zweitwohnungen.

Planungsperimeter
Gemäss öffentlich aufgelegtem Plan

Die Planungszone wird für die Dauer von 2 Jahren bestimmt. Während der Geltungsdauer darf in dem von der Planung betroffenen Gebiet nichts unternommen werden, das den Planungszweck beeinträchtigen könnte.Die Planungszone liegt während 30 Tagen, das heisst, vom 3. November 2023 bis 4. Dezember 2023 auf der Bauverwaltung Wilderswil öffentlich auf.

Rechtsmittelbelehrung
Während der Auflagefrist kann mit Einsprache geltend gemacht werden, die verfügte Planungszone oder ihre Dauer seien nicht notwendig oder die bekanntgegebene Planungsabsicht sei nicht zweckmässig.
Allfällige Einsprachen sind schriftlich und begründet beim Gemeinderat Wilderswil einzureichen.


Richtlinien (Bericht Planungszone)
Der Gemeinderat hat gleichzeitig die folgenden Richtlinien im Zusammenhang mit dem Umgang mit Baugesuchen
beschlossen:

  1. Innerhalb des Perimeters der Planungszone darf nichts unternommen werden, das den Planungszweck
    beeinträchtigen könnte.
  2. Die Umnutzung von bestehenden Erstwohnungen zu Zweitwohnungen ist baubewilligungspflichtig.
  3. Sämtliche hängigen Baubewilligungsverfahren der Baugesuche, welche nach dem 3. August 2023 (massgebend ist das Datum der gemäss Baubewilligungsdekret einzureichenden Papierausfertigungen) im Perimeter der Planungszone eingereicht wurden, werden für die Dauer der Planungszone und des Planerlassverfahrens eingestellt, wenn der Gemeinderat diesen nicht zustimmt. Eine Zustimmung ist nur dann zulässig, wenn das Bauvorhaben den Planungszweck nicht beeinträchtigt. Es ist Sache des Gemeinderates, die Zulässigkeit von Bauvorhaben im Hinblick auf die Fortsetzung des Baubewilligungsverfahrens zu beurteilen.
  4. Baugesuche, die bereits vor dem 3. August 2023 eingereicht wurden, werden vom Erlass der Planungszone nicht berührt. Die Baubewilligungsverfahren werden fortgesetzt.
  5. Bauvorhaben, die den Planungszweck nicht berühren, namentlich der Bau von Erstwohnungen und von Gewerbe oder Hotelbauten, dürfen nach wie vor bewilligt und ausgeführt werden.
  6. Bewilligt werden dürfen auch bauliche Änderungen an bestehenden, aufgrund bisherigen Rechts bewilligten und rechtmässig erstellten Gebäuden. Diese dürfen trotz Planungszone unterhalten, zeitgemäss erneuert und auch
    umgebaut oder angemessen erweitert werden.
  7. Bereits bewilligte Bauvorhaben dürfen ausgeführt werden.

Wilderswil, 25. Oktober 2023
Der Gemeinderat