Ausnahmebewilligung Bewirtschaftungseinschränkungen für Randstreifen
Der Gemeinderat Wilderswil bringt gestützt auf Art. 60 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 die Ausnahmebewilligung von Bewirtschaftungseinschränkungen für Randstreifen nach Art. 41c Abs. 4bis der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 zur öffentlichen Auflage.
Im Rahmen der Festlegung der Gewässerräume im Zonenplan Landschaft und Gewässerraum sowie in Art. 20 Baureglement wird die Ausnahmebewilligung von Bewirtschaftungseinschränkungen für die Randstreifen nach Art. 41c Abs. 4bis GSchV beansprucht.
Die Akten liegen während 30 Tagen, vom 4. Oktober 2024 bis 4. November 2024, in der Bauverwaltung Wilderswil öffentlich auf. Die Unterlagen sind zusätzlich auf der Homepage der Gemeinde Wilderswil unter News verfügbar und können hier eingesehen werden (Erläuterungsbericht, Gemeindebaureglement, Zonenplan).
Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innerhalb der Auflagefrist schriftlich und begründet bei der Bauverwaltung Wilderswil einzureichen. Es kann nur gegen den Auflagegegenstand (Baureglement Art 20 Abs. 6 «Gewässerraum ohne Bewirtschaftungseinschränkung» und Festlegung «Gewässerräum ohne Bewirtschaftungseinschränkungen» gemäss Zonenplan Landschaft und Gewässerraum) Einsprache erhoben werden. In Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b Abs. 1 BauG).
Wilderswil, 25. September 2024
Gemeinderat Wilderswil